Wann etwas mutmaßlich ist und wann nicht

Wenn Informationen unsicher sind, nutzen Medien gerne den Begriff „mutmaßlich“. Oft im Zusammenhang mit möglichen Tätern oder Tatverdächtigen – meist bis zur ihrer Verurteilung.

Sie dürfen aber Ausnahmen machen, etwa wenn eine Tat in aller Öffentlichkeit geschehen ist oder der Täter geständig ist. Der Pressekodex billigt das ausdrücklich (Richtinie 13.1):

Die Presse darf eine Person als Täterin oder Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für die Leserschaft unerheblich sind.

Wann Medien den Begriff „mutmaßlich“ nutzen sollten und wann nicht, habe ich im Deutschlandfunk kommentiert.

Landgericht Hamburg lenkt wegen Beschlagnahmung bei ZEIT teilweise ein

Vor mehr als zwei Wochen hatte das Landgericht Hamburg Unterlagen einer Journalistin der Wochenzeitung „Die Zeit“ beschlagnahmen lassen – ein ungewöhnlicher Vorgang, weil es ein starker Eingriff in die Pressefreiheit ist. „Die Zeit“ legte eine Beschwerde ein, jetzt hat das Landgericht die Entscheidung teilweise korrigiert. Ich habe im Deutschlandfunk erklärt, worum es geht.

Da das Landgericht grundsätzlich an der Beschlagnahmung festhält, weil es nämlich nur einen Teil des Durchsuchungsbeschlusses für rechtswidrig erklärt hat, könnte man die Überschrift auch anders formulieren, etwa so:

Landgericht Hamburg hält grundsätzlich an Beschlagnahmung bei ZEIT fest

Je nachdem, was man betonen will, ginge also auch das.

Die interessante Einschätzung von LTO-Journalist Jakob Hoffmann kann man übrigens hier nachlesen.